Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung soll ab dem 12. August 2028 oder abhängig vom Durchführungsrechtsakt später gelten. Für wiederverwendbare Verpackungen ist eine eigene Kennzeichnung ab dem 12. Februar 2029 oder entsprechend später vorgesehen.
Die PPWR soll Verpackungskennzeichnungen vereinheitlichen
Artikel 12 der PPWR schafft gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung von Verpackungen. Sie sollen Verbrauchern die Sortierung erleichtern und über Verpackungseigenschaften informieren.
1. Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 1 ein harmonisiertes Etikett mit Angaben zur Materialzusammensetzung tragen. Es soll Piktogramme enthalten und auch für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein.
2. Ausnahmen von der grundlegenden Kennzeichnung
Mit Ausnahme von E-Commerce-Verpackungen gilt die Pflicht aus Artikel 12 Absatz 1 nicht für Transportverpackungen und Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen. Für solche Systeme bestehen eigene Kennzeichnungsanforderungen.
3. Kompostierbare Verpackungen
Bei bestimmten kompostierbaren Verpackungen soll das Etikett zusätzliche Angaben zur Kompostierbarkeit und zum richtigen Umgang mit dem Abfall enthalten.
4. QR-Codes und digitale Datenträger
Zusätzlich zum harmonisierten Etikett kann ein Wirtschaftsakteur einen QR-Code oder einen anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger für bestimmte Informationen nutzen, etwa zu getrennten Verpackungskomponenten.
5. Wiederverwendbare Verpackungen: 2029
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen ein Etikett mit einem Hinweis auf ihre Wiederverwendbarkeit tragen. Weitere Informationen zum Wiederverwendungssystem sollen digital verfügbar sein.
6. Kennzeichnung des Rezyklatanteils
Wird eine Verpackung nach Artikel 7 nach dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Angaben zum Rezyklatanteil versehen, muss deren Darstellung den Spezifikationen des einschlägigen Durchführungsrechtsakts und der PPWR-Methodik entsprechen.
7. Anteil biobasierter Kunststoffe
Die PPWR regelt auch, wie der Anteil biobasierter Kunststoffe angegeben wird, wenn ein Wirtschaftsakteur diesen kommunizieren möchte.
8. Pfand- und Rücknahmesysteme
Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen müssen entsprechend den Anforderungen der PPWR und des jeweiligen Systems klar und eindeutig gekennzeichnet sein.
9. Besorgniserregende Stoffe: digitale Kennzeichnung
Die PPWR sieht außerdem eine digitale Kennzeichnung mit Informationen über besorgniserregende Stoffe vor. Diese richtet sich nach der von der Kommission entwickelten Methodik.
10. Kennzeichnung und Erzeugeridentifikation
Unabhängig vom Verbraucheretikett hat der Erzeuger Identifikationspflichten, unter anderem zu Typ, Charge, Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen sowie seinen Kontaktdaten. Diese Angaben erfüllen einen anderen Zweck als die Sortierkennzeichnung.
11. Wie wird der Prozess für Druckvorlagen vorbereitet?
- sämtliche Kennzeichnungsstellen bestimmen;
- Platz für das harmonisierte Etikett und den QR-Code reservieren;
- die Version der Druckvorlage kontrollieren;
- Materialdaten mit Systemen zur Produktlebenszyklus- oder Produktinformationsverwaltung verbinden;
- Übersetzungen bereitstellen;
- E-Commerce-Anforderungen prüfen;
- die Umstellung alter Verpackungsbestände und das Änderungsmanagement planen.
12. Häufige Fehler
- eine Rechtsfrist auf ein einziges Datum zu verkürzen, ohne die Regel des späteren Zeitpunkts zu prüfen;
- eine Lieferantenerklärung als vollständigen Konformitätsnachweis zu behandeln, ohne sie der konkreten Verpackung zuzuordnen;
- Design und Dokumentation nicht zu versionieren;
- freiwillige Zertifizierung mit einer formellen PPWR-Anforderung zu verwechseln;
- nach Änderungen an Material, Komponente, Lieferant oder Methodik keine Aktualisierung vorzunehmen.
Häufige Fragen
Gilt das harmonisierte Etikett ab dem 12. August 2026?
Nein. Artikel 12 sieht spätere Fristen vor, vor allem ab 2028 oder abhängig von den Durchführungsrechtsakten entsprechend später.
Ersetzt ein QR-Code das Materialetikett?
Grundsätzlich nein. Ein QR-Code ergänzt die Kennzeichnung oder trägt bestimmte Informationen nach Artikel 12.
Gibt es eine eigene Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen?
Ja. Die PPWR sieht eine gesonderte Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen sowie zusätzliche digitale Informationen vor.
