Ein technisches Datenblatt oder eine Erklärung „lebensmittelgeeignetes rPET“ ersetzt nicht die Konformitätserklärung nach Verordnung 2022/1616. Sie identifiziert Unternehmen und Produkt, nennt die Grundlage der Konformität und übermittelt die für nachfolgende Verarbeitungsschritte notwendigen Anweisungen und Beschränkungen.
Ersetzen ein TDS oder die Lieferantenaussage „lebensmittelgeeignetes rPET“ die Konformitätserklärung?
Nein. Die Verordnung 2022/1616 sieht besondere Muster für Recycler und Verarbeiter vor. Das Dokument identifiziert das Unternehmen und das Produkt, nennt die Grundlage der Konformität und übermittelt Beschränkungen sowie Anweisungen für nachfolgende Akteure der Lieferkette.
1. Die Erklärung sichert die Weitergabe von Informationen
In Verkehr gebrachter recycelter Kunststoff sollte einer Konformitätserklärung zugeordnet sein. Ihr Zweck ist nicht nur eine formale Unterschrift, sondern die Weitergabe der Informationen, die der Empfänger für eine sichere weitere Verarbeitung benötigt.
Die Erklärung ergänzt daher Chargenrückverfolgbarkeit, Behälterkennzeichnung und weitere Prozessunterlagen.
2. Anhang III enthält zwei unterschiedliche Muster
Teil A des Anhangs III ist für Recycler vorgesehen. Teil B betrifft Verarbeiter, wenn das von ihnen verarbeitete Material oder der Gegenstand recycelten Kunststoff enthält.
Ein einziges Formular sollte nicht ungeprüft für sämtliche Stufen verwendet werden. Die Rolle des Unternehmens bestimmt das passende Muster und den Informationsumfang.
3. Der Recycler identifiziert sich, das Produkt und die zuständige Behörde
Das Muster umfasst unter anderem Angaben zum Recycler, die Identifikation des Recyclingprodukts, die Charge und gegebenenfalls die entsprechenden Registrierungsnummern. Auch die zuständige Behörde wird genannt.
So kann der Empfänger die Lieferung einer konkreten Organisation und dem zugehörigen Registrierungssystem zuordnen.
4. Die Grundlage des Prozessbetriebs muss angegeben werden
Der Konformitätsabschnitt sieht je nach Fall Verweise auf eine Zulassungsentscheidung, ein Recyclingsystem, einen Fall ohne Zulassungspflicht oder eine neuartige Technologie vor.
Die allgemeine Aussage „Prozess genehmigt“ kann ohne Benennung der formalen Grundlage zu ungenau sein.
5. Ergebnisse der Qualitätsbewertung können genannt oder verfügbar gemacht werden
Das Muster ermöglicht die Angabe von Ergebnissen verpflichtender Qualitätsbewertungsstufen oder die Bestätigung, dass die erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde auf Anfrage entsprechend dem Formular bereitgestellt werden.
Das Unternehmen braucht ein Aufzeichnungssystem, mit dem es diese Daten tatsächlich liefern kann. Das Feld ist kein rein formales Ankreuzkästchen.
6. Anweisungen für den Verarbeiter sind wesentlich
Artikel 29 verlangt ausreichende Anweisungen des Recyclers, damit der recycelte Kunststoff zu konformen Materialien und Gegenständen weiterverarbeitet werden kann. Sie ergeben sich aus den Technologiebedingungen und gegebenenfalls dem konkreten Prozess.
Sie können den maximalen Rezyklatanteil, Anwendungsbeschränkungen und weitere relevante Bedingungen betreffen.
7. Das Dokument nennt auch den tatsächlichen Rezyklatanteil
Die Erklärung des Recyclers enthält Felder zum tatsächlichen Anteil recycelten Materials und gegebenenfalls zum maximal zulässigen Anteil im fertigen Gegenstand.
Diese Angabe darf nicht mit einer Rezyklatanteilszertifizierung nach einem anderen Programm oder mit PPWR-Pflichten gleichgesetzt werden.
8. Der Verarbeiter gibt Konformitätsinformationen weiter
Ein Verarbeiter, der recycelten Kunststoff zu weiteren Materialien oder Gegenständen verarbeitet, besitzt ein eigenes Erklärungsmuster. Er sollte die Angaben des Recyclers und die Bedingungen der weiteren Verarbeitung berücksichtigen.
Verantwortung und Information werden dadurch entlang der Lieferkette weitergegeben und enden nicht beim ersten rPET-Abnehmer.
9. DoC, TDS, CoA und Zertifikat haben verschiedene Aufgaben
Ein technisches Datenblatt beschreibt Produkteigenschaften. Ein Analysenzertifikat kann Ergebnisse einer bestimmten Charge enthalten. Ein RecyClass-Zertifikat bestätigt den Umfang eines bestimmten Programms. Die Konformitätserklärung erfüllt eine eigenständige rechtliche Funktion.
Die Dokumente können sich ergänzen, sind aber nicht austauschbar.
10. Verwendungsbeschränkungen müssen weitergegeben werden
Darf ein Material unter bestimmten Bedingungen, etwa Kontaktzeiten, Temperaturen oder Anwendungen, nicht verwendet werden, darf diese Information beim nächsten Verarbeitungsschritt nicht verloren gehen.
Wird eine Beschränkung nicht an den nächsten Empfänger weitergegeben, kann das Material außerhalb der Bedingungen eingesetzt werden, für die Konformität nachgewiesen wurde.
11. Die Erklärung nach 2022/1616 unterscheidet sich von der PPWR-Erklärung
Die PPWR legt ein eigenes System zur Konformitätsbewertung und Verpackungsdokumentation fest. Die Erklärung für recycelten Kunststoff im Lebensmittelkontakt verfolgt einen anderen rechtlichen Zweck.
Bei rPET-Verpackungen kann ein Unternehmen deshalb mehrere unterschiedliche Ebenen der Konformitätsdokumentation gleichzeitig verwalten müssen.
FAQ
Darf der Recycler ein beliebiges eigenes Formular verwenden?
Die Verordnung enthält in Anhang III Teil A Beschreibung und Muster als Bezugspunkt für die Erklärung des Recyclers.
Stellt auch der Verarbeiter eine Erklärung aus?
Ja. Anhang III Teil B sieht eine Erklärung des Verarbeiters vor, wenn das Produkt recycelten Kunststoff enthält.
Bestätigt die Erklärung den PCR-Anteil der fertigen Verpackung nach RecyClass?
Nein. Sie kann Informationen zum Rezyklatanteil enthalten, dessen Zertifizierung ist jedoch ein eigenes Thema.
Ersetzt die DoC Ergebnisse von Migrationsprüfungen?
Sie darf nicht als Ersatz für sämtliche Konformitätsnachweise verstanden werden. Die Erklärung stützt sich auf weiterführende Unterlagen und die für das Produkt geltenden Bedingungen.
Dürfen Lieferantenbeschränkungen nach Regranulierung oder Preformherstellung entfallen?
Nein. Relevante Anweisungen und Beschränkungen müssen in den folgenden Lieferkettenstufen berücksichtigt werden.
